Gemeindeordnung der Evangelischen Gemeinde deutscher Sprache in Norwegen (Den tysktalende protestantiske menigheten i Norge)

Präambel 

  1. Bekenntnis und Zielsetzung
  2. Das Gebiet der Gemeinde und das Verhältnis der Gemeinde zu anderen Kirchen
  3. Mitgliedschaft
  4. Die Organe der Gemeinde
    • Die Gemeindeversammlung
    • Die Synode
    • Der Gemeindekirchenrat (GKR)
  5. Außengemeinden
  6. Der Pfarrer
  7. Schlußbestimmungen

Präambel

Die Deutsche Evangelische Gemeinde in Norwegen wurde am 22. November 1908 gegründet. Die Gemeinde, die zunächst der Preussischen Landeskirche der älteren Provinzen, später dem Deutschen Evangelischen Kirchenbund angeschlossen war, steht nach Herkunft und Sprache in einer kirchlichen Verbindung mit der Evangelischen Kirche in Deutschland.

Oslo, den 14.3.1984 und 22. März 2009 mit Ergänzung vom 21.4.2010 (s.3.3.1.)

1. Bekenntnis und Zielsetzung

1.1. Die evangelische Gemeinde deutscher Sprache in Norwegen ist gegründet auf das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Schrift offenbart ist und in den Bekenntnissen der alten Kirche bezeugt wird. Die Barmer Theologische Erklärung sehen wir als zutreffende theologische Auslegung unseres Glaubens an.

1.2. Ihre Aufgabe ist es, die Botschaft des Evangeliums — den gekreuzigten und auferstandenen Christus als das Haupt der Kirche und den Herrn der Welt — in Gottesdienst, Seelsorge, Unterricht und Diakonie nach innen und nach außen zu bezeugen.

2. Das Gebiet der Gemeinde und das Verhältnis der Gemeinde zu anderen Kirchen

2.1. Das Gebiet der Evangelischen Gemeinde deutscher Sprache umfasst ganz Norwegen.

2.1.1. Gebietsveränderungen werden in Absprache mit dem Kirchenamt der EKD vorgenommen.

2.1.2. Die Gemeinde ist nach dem norwegischen Gesetz „Lov om trudomssamfund og ymist anna“ vom 13. Juni 1969 als unregistrierte Glaubensgemeinschaft (uregistrert trossamfunn) anerkannt.

2.2. Der Hauptsitz der Gemeinde ist Oslo.

2.2.1. Außengemeinden können überall dort gebildet werden, wo mindestens 25 Gemeindeglieder dieses wünschen.

2.3. Die Gemeinde ist um ein geschwisterliches Verhältnis zu anderen Kirchen bemüht, insbesondere zu der Kirche von Norwegen und zur Gemeinschaft evangelischer Kirchen in Europa (GEKE).

2.4. Sie tritt für die ökumenische Gemeinschaft der Christen in aller Welt ein.

2.5. Die Beziehungen zwischen der Gemeinde und der Evangelischen Kirche in Deutschland sind durch den Vertrag vom 21.3.1958 geregelt.

3. Mitgliedschaft

3.1. Mitglieder der Gemeinde sind alle in Norwegen wohnhaften, getauften Christen evangelischen Bekenntnisses, die sich auf schriftlichen Antrag – oder bei Minderjährigen auf Antrag der Erziehungsberechtigten – in das vom Gemeindekirchenrat geführte Mitgliedsbuch eintragen lassen.

3.2. Die Mitgliedschaft derjenigen Gemeindemitglieder, die zur Zeit der Annahme dieser Gemeindeordnung in dem Mitgliederbuch der Evangelischen Gemeinde deutscher Sprache verzeichnet sind, besteht fort.

3.3. Mit seiner Beitrittserklärung erkennt das Gemeindemitglied die Gemeindeordnung an und verpflichtet sich, nach seinen Kräften die Gemeinde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

3.3.1. Jedes Gemeindeglied zahlt einen ’Kirchenbeitrag’. Über die Mindesthöhe und die Zahlungsmodalitäten entscheidet der Gemeindekirchenrat. Dazu hat der Gemeindekirchenrat am 21.4.2010 beschlossen: „Als Gemeinde sind wir auf finanzielle Unterstützung durch unsere Mitglieder angewiesen. Der Gemeindekirchenrat empfiehlt einen Kirchenbeitrag von jährlich mindestens 1200 NOK pro Mitglied oder Familienmitgliedschaft. Von Auszubildenden, Studenten etc. sowie Bedürftigen wird das nicht erwartet.“

3.4. Ein Gemeindeglied scheidet aus der Gemeinde aus:

3.4.1. durch Wegzug aus dem Gemeindegebiet, der dem Pfarramt mitgeteilt werden soll;

3.4.2. durch eine schriftliche Willenserklärung;

3.4.3. durch Ausschluss.

3.4.3.1. Der Ausschluss kann aufgrund eines Beschlusses des Gemeindekirchenrates erfolgen. Dieser ist dem Betroffenen vom Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates schriftlich mitzuteilen;

3.4.3.2. der Ausschluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Gemeindemitglied seine mit der Beitrittserklärung übernommenen Pflichten und Aufgaben bewusst nicht erfüllt.

3.4.3.3. Vor einem solchen Beschluss soll dem Betroffenen eine Aussprache mit Mitgliedern des Gemeindekirchenrates angeboten werden.

3.4.3.4. Gegen einen solchen Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Kalendermonats nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung Einspruch erheben. Hält der Gemeindekirchenrat trotz des Einspruchs an seinem Beschluss fest, so entscheidet die Gemeindeversammlung endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

4. Die Organe der Gemeinde

4.1. Die Organe der Gemeinde sind die Gemeindeversammlung, die Synode und der Gemeindekirchenrat.

 

4.2. Die Gemeindeversammlung

4.2.1. Die Gemeindeversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern der Gemeinde.

4.2.1.1. Stimmberechtigt ist jedes Gemeindemitglied, das das 16 Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 3 Monaten der Gemeinde angehört.

4.2.2. Eine ordentliche Gemeindeversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird in Übereinstimmung mit dem Gemeindekirchenrat und dessen Vorsitzenden einberufen.

4.2.3. Eine außerordentliche Gemeindeversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen auf Beschluss des Gemeindekirchenrats oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Gemeindegliedern.

4.2.4. Den Vorsitz der Gemeindeversammlung führt der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats oder sein Stellvertreter.

4.2.5. Die Gemeindemitglieder werden mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der wesentlichen Tagesordnungspunkte schriftlich zur Gemeindeversammlung eingeladen, gegebenenfalls durch den Gemeindebrief. Diese Einladung wird, wenn möglich, bei den Veranstaltungen der Gemeinde wiederholt.

4.2.6. Die Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens 25 Gemeindemitglieder erschienen sind.

4.2.6.1. Ist eine Gemeindeversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite unter Wahrung der Frist in 4.2.5 ordnungsgemäß einzuberufen. Diese ist dann beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Darauf ist bei der erneuten Einladung hinzuweisen.

4.2.7. Äußert sich ein Gemeindemitglied schriftlich zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten, so ist diese Äußerung der Gemeindeversammlung bekannt zu geben.

4.2.8. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmgleichheit das Los.

4.2.9. Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung gefasst. Geheime Abstimmung wird vorgenommen, wenn mindestens ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigen einen entsprechenden Antrag stellen.

4.2.9.1. Wahlen werden geheim durchgeführt. Sie finden nach der Ernennung von Wahlhelfern durch den Vorsitzenden der Versammlung statt. Die Wahlhelfer verlieren durch diese Ernennung ihr Stimmrecht nicht.

4.2.10. Aufgaben der Gemeindeversammlung:

4.2.10.1. Die Gemeindeversammlung nimmt den Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht des Gemeindekirchenrats entgegen und bespricht ihn.

4.2.10.2. Sie nimmt den Bericht des Rechnungsprüfers über die Jahresabrechnung entgegen und erteilt gegebenenfalls dem Gemeindekirchenrat Entlastung. Sie wählt den Rechnungsprüfer und seinen Stellvertreter für das kommende Jahr.

4.2.10.3. Bei einer Neubesetzung der Pfarrstelle wählt sie den Pfarrer unter den vorgeschlagenen Kandidaten aus.

4.2.10.4. Sie wählt die Mitglieder des Gemeindekirchenrats und bestätigt die durch den Gemeindekirchenrat Berufenen.

4.2.10.5. Sie berät über die ihr vorgelegten Anträge.

4.2.10.6. Anträge können gestellt werden:
– vom Gemeindekirchenrat;
– von der Synode;
– von jedem stimmberechtigten Gemeindemitglied über den Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates;
– aus der Mitte der Gemeindeversammlung.

4.2.10.7. Sie entscheidet endgültig über den Ausschluss eines Gemeindemitgliedes.

4.2.10.8. Sie beschließt mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Annahme, Änderung oder Aufhebung der Gemeindeordnung.

4.2.11. Über die Verhandlungen fertigt ein Gemeindemitglied ein Protokoll an, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Es wird im Gemeindebrief für alle Gemeindemitglieder veröffentlicht.

4.2.11.1. Werden innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung keine schriftlichen Beanstandungen beim Vorsitzenden der Gemeindeversammlung erhoben, so gilt das Protokoll als genehmigt. Über Einsprüche entscheidet der Gemeindekirchenrat auf seiner nächsten Sitzung.

 

4.3. Die Synode

4.3.1. Die Synode ist die Versammlung der Sprecher der Außengemeinden und der Mitglieder des Gemeindekirchenrates in Oslo.

4.3.2. Sie trifft sich in der Regel jährlich – mindestens jedes zweite Jahr.

4.3.3. Sie berät über die die Gesamtgemeinde betreffenden Fragen und kann Anträge an die Gemeindeversammlung stellen.

 

4.4. Der Gemeindekirchenrat

4.4.1. Der Gemeindekirchenrat besteht aus 6 gewählten Mitgliedern aus dem Großraum Oslo sowie dem Pfarrer/ der Pfarrerin der Gemeinde, der/ die Kraft seines/ ihres Amtes geborenes Mitglied des Gemeindekirchenrates ist, und aus bis zu 3 vom Gemeindekirchenrat berufenen Mitgliedern. Berufene Mitglieder werden mit 75% der Stimmen der anwesenden Gemeindekirchenräte ernannt. Daneben können zu einzelnen Beratungsgegenständen weitere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Alle Mitglieder des Gemeindekirchenrates wirken bei der Leitung der Kirchengemeinde zusammen; sie stehen in der Verantwortung vor Gott gemeinsam im Dienst an der Gemeinde und unterstützen sich gegenseitig.

4.4.2. Die Mitglieder des Gemeindekirchenrates müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 6 Monate im Bereich der Gemeinde gewohnt haben und am Gemeindeleben teilnehmen.

4.4.2.1. Die Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden in der Gemeindeversammlung gewählt. Briefwahl ist möglich.

4.4.2.2. Der Gemeindekirchenrat ruft im Gemeindebrief rechtzeitig – mindestens 12 Wochen vor dem Wahltermin – zu den Wahlen auf. Kandidaten können von jedem Gemeindemitglied dem Gemeindekirchenrat vorgeschlagen werden. Dieser holt das Einverständnis für die Kandidatur ein. Die Kandidaturen werden im Gemeindebrief veröffentlicht. Dort wird auch der Briefwahltermin genannt.

4.4.2.3. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

4.4.2.4. Jeder Gewählte muss auf Befragen erklären, ob er die Wahl annimmt.

4.4.3. Die Mitglieder des Gemeindekirchenrates werden auf 4 Jahre gewählt oder berufen. Wiederwahl ist zulässig.

4.4.3.1. Scheidet ein Mitglied des Gemeindekirchenrates innerhalb der Wahlperiode aus, können die anderen Mitglieder ein weiteres hinzuwählen. Die Zuwahl wird im Gemeindebrief bekanntgegeben und ist von der nächsten Gemeindeversammlung zu bestätigen.

4.4.3.2. Vikare können an den Sitzungen teilnehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

4.4.4. Die Mitglieder des Gemeindekirchenrats werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.

4.4.4.1. Der Gemeindekirchenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, den Schriftführer und den Schatzmeister. Der Pfarrer sollte nicht zum Vorsitzenden gewählt werden.

4.4.4.2. Der Gemeindekirchenrat tritt nach Möglichkeit einmal im Monat zu einer Sitzung zusammen, an der alle Gemeindemitglieder als Zuhörer teilnehmen können. Nichtöffentlichkeit kann vom Gemeindekirchenrat beschlossen werden. Zu den Sitzungen werden die Mitglieder des Gemeindekirchenrats schriftlich vom Vorsitzenden durch Übersendung der Tagesordnung unter Wahrung einer Frist von 7 Tagen eingeladen.) Ort, Zeit und wesentliche Punkte der Tagesordnung sollen in angemessener Weise der Gemeinde bekannt gegeben werden.

4.4.4.3. Sondersitzungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen:

1. wenn mindestens drei Mitglieder dies beantragen,

2. wenn ein außerordentlicher Anlass vorliegt, hierbei kann in dringenden Fällen von der Einladungsfrist in 4.4.4.2 abgesehen werden.

4.4.4.4. Vor jeder Gemeindeversammlung tritt der Gemeindekirchenrat zu einer vorbereitenden Sitzung zusammen.

4.4.5. Aufgaben des Gemeindekirchenrates sind:

1. alle der Gemeinde aufgetragenen Aufgaben unter Wahrung der Gemeindeordnung und unter Beachtung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung zu fördern;

2. über die rechte Verkündigung des Wortes Gottes und die rechte Verwaltung der Sakramente zu wachen;

3. über die Ordnungen für den Gottesdienst und das Gemeindeleben zu beschließen und darüber zu wachen, dass sie beachtet werden;

4. Zahl, Ort und Zeit der Gottesdienste und der Gemeindeveranstaltungen festzusetzen und nach Möglichkeit die Verantwortlichen dabei zu unterstützen;

5. für die christliche Unterweisung in der Gemeinde Sorge zu tragen und die Entscheidung über die Zulassung zur Konfirmation zu treffen;

6. dafür zu sorgen, dass die Gemeinde Bedürftigen hilft;

7. die für den Dienst in der Gemeinde erforderlichen Kräfte zu bestellen und ihre Dienstverhältnisse zu regeln;

8. im Falle der Verhinderung des Pfarrers die erforderlichen Maßnahmen zur Abhaltung der Gemeindeveranstaltungen und zur Regelung der pfarramtlichen Verpflichtungen zu treffen;

9. über die Eintragung der Gemeindemitglieder in das Mitgliederbuch zu befinden und über einen eventuellen Ausschluss zu beschließen;

10. die Synode und die Gemeindeversammlung vorzubereiten und die Tagesordnung festzusetzen;

11. die Verwaltung der Gemeinde wahrzunehmen und sie gerichtlich sowie außergerichtlich zu vertreten; schriftliche Vereinbarungen und Urkunden, welche die Gemeinde Dritten gegenüber rechtsverbindlich verpflichten sollen, müssen vom Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats, bzw. im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, und einem weiteren Mitglied des Gemeindekirchenrates unterschrieben werden. Zusätzlich sind sie mit dem Siegel der Gemeinde zu versehen;

12. über die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen Norwegens, soweit sie die Gemeinde betreffen, zu wachen;

13. den jährlichen Haushaltsplan der Gemeinde aufzustellen und durch Beschluss festzusetzen;

14. das Vermögen der Gemeinde zu verwalten, das Kollektenwesen und die Zahlungen der Gemeindebeiträge zu regeln;

15. zwischen dem gewählten Pfarrer und der Gemeinde eine Dienstvereinbarung abzuschließen.

4.4.6. Der Gemeindekirchenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

4.4.6.1. Beschlüsse bedürfen eines Antrags. Sie werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

4.4.6.2. Auf Antrag eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.

4.4.6.3. An einer Beratung und Abstimmung dürfen Mitglieder des Gemeindekirchenrates nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihnen selbst oder ihren nächsten Angehörigen (Eltern, Ehegatten, Kinder und Geschwister) oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenden natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder sie persönlich berührt. Ob ein diesbezüglicher Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet der Gemeindekirchenrat in Abwesenheit des betreffenden Mitgliedes.

4.4.7. Die Mitglieder des Gemeindekirchenrates sind verpflichtet, über alle ihrem Wesen nach vertraulichen oder ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Gegenstände der Sitzung dauernde Verschwiegenheit zu bewahren.

4.4.8. Der Schriftführer führt über jede Sitzung Protokoll, das nach der Unterschrift durch den Schriftführer und den Vorsitzenden in der Gemeinde archiviert wird und allen Mitgliedern in Abschrift zu übergeben ist. Beschlüsse sind in ihrem Wortlaut zu protokollieren, ansonsten die wesentlichen Inhalte.

5. Außengemeinden

5.1. Außerhalb Oslos können sich Gemeindemitglieder auf der Grundlage dieser Ordnung zusammenschließen und selbständig verwalten, wenn dazu die notwendigen Voraussetzungen (5.2 bis 5.2.4) gegeben sind und eine entsprechende Vereinbarung mit der Gemeinde in Oslo schriftlich geschlossen wird, in der die Frage der seelsorgerlichen Betreuung ( insbesondere Gottesdienste, Amtshandlungen, Gemeindeveranstaltungen) geregelt ist. Prädikanten werden im Einvernehmen mit dem Gemeinderat in Oslo ernannt.

5.2. Die zahlenmäßige Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn diese Gemeindegruppe an einem Ort oder in einer Region mehr als 25 Mitglieder zählt. Es ist Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat in Oslo über die Erklärung als Außengemeinde herzustellen.

5.2.1. Sie erwirbt sich dadurch folgende Rechte:

1. Selbstverwaltung der Kollekten und Zuschüsse der Kommune;

2. Entsendung eines Vertreters zur Synode, für je 25 Gemeindemitglieder, einen Vertreter.

5.2.2. Die Außengemeinde nennt sich: „Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in Norwegen – …. (Ortsname)“.

5.2.3. In einer Außengemeinde findet mindestens einmal im Jahr eine Gemeindeversammlung statt.

5.2.4. Voraussetzung für die Selbstverwaltung des Eigenaufkommens ist, dass eine ordentliche Kassenführung und –prüfung nachgewiesen wird. Kassenführer und –prüfer werden auf der Gemeindeversammlung für jeweils ein Jahr ernannt. Kassenbericht und Prüfungsbericht werden der Gemeindeversammlung am Ort zur Genehmigung vorgelegt und dem Gemeindekirchenrat Oslo zur Kenntnis gegeben.

5.3. Aufgaben der Gemeindeversammlung in einer Außengemeinde sind:

1. Ernennung von Rechnungsführer und -prüfer für je ein Jahr;

2. Ernennung des Sprechers und seines Stellvertreters, wobei für je 25 Gemeindemitglieder ein Sprecher ernannt wird;

3. Entgegennahme und ggfs. Genehmigung des Kassenberichts und Prüfungsberichts;

4. Besprechung der Verhältnisse in der Außengemeinde;

5. ggfs. Beschlussfassung über eine eigene Gemeindeordnung, die den Bestimmungen dieser Ordnung nicht widersprechen darf.

5.4. Aufgaben des Sprechers einer Außengemeinde sind;

1. Einberufung der Gemeindeversammlung;

2. Führung und gewissenhafte Verwahrung eines Mitgliederverzeichnisses;

3. als Kontaktperson zwischen der Außengemeinde und Oslo zu wirken;

4. Koordinierung der Vorbereitungen für die Besuche des Pfarrers;

5. Vertretung der Außengemeinde bei der Synode.

6. Der Pfarrer/ die Pfarrerin (im folgenden Pfarrer genannt)

6.1. Der Pfarrer wird nach seiner Wahl durch die Gemeindeversammlung von der Evangelischen Kirche in Deutschland entsandt. Er hat seinen Sitz im Raum Oslo.

6.2. Der Pfarrer hat die Aufgabe, in alleiniger Bindung an das Wort Gottes und im Gehorsam gegen den Herrn der Kirche, das Evangelium zu verkündigen und die Sakramente recht zu verwalten.

6.3. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

1. die Gottesdienste nach der in der Gemeinde üblichen Ordnung zu leiten;

2. den kirchlichen Unterricht zu beaufsichtigen;

3. die Amtshandlungen durchzuführen;

4. die Gemeindeveranstaltungen zu regeln;

5. Seelsorge auszuüben;

6. das Amtssiegel und die Kirchenbücher zu führen;

7. den Gemeindebrief herauszugeben.

6.4. Über alle Angelegenheiten, die dem Pfarrer in Ausübung seines Dienstes bekannt werden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnung vertraulich sind, hat der Pfarrer Verschwiegenheit zu wahren, auch wenn sein Dienstverhältnis nicht mehr besteht. Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich.

6.5. Der Pfarrer untersteht der allgemeinen Dienstaufsicht des Kirchenamtes der EKD. Die Gemeinde und der Gemeindekirchenrat unterstützen den Pfarrer, wenn ein Besuch von Vertretern der EKD und der freistellenden Gliedkirche der EKD zur Beratung und Begleitung erfolgt.

6.6. Rechte und Pflichten im gegenseitigen Verhältnis zwischen Pfarrer und Gemeinde sind in einer besonderen Dienstvereinbarung schriftlich festzulegen, die der Genehmigung des Kirchenamtes der EKD bedarf.

6.7. Bei auftretenden Meinungsverschiedenheiten können Gemeindekirchenrat und Pfarrer eine Person ihres Vertrauens um Vermittlung bitten. Sollte es zu keiner Lösung kommen, wird das Kirchenamt der EKD um Vermittlung gebeten. Dessen Entscheidung ist für beide Seiten verbindlich.

7. Schlussbestimmungen

7.1. Die Gemeinde wird aufgelöst, wenn ein selbständiges Leben nicht mehr gewährleistet ist.

7.2. Das Vermögen der Gemeinde ist in diesem Fall einer vom Kirchenamt der EKD zu benennenden anderen kirchlichen Körperschaft zu übertragen.

7.3. Diese Gemeindeordnung tritt am Tage der Annahme durch die Gemeindeversammlung in Kraft und ist im Gemeindbrief oder auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen und zu archivieren.

7.4. Die Annahme, Abänderung oder Aufhebung dieser Gemeindeordnung kann nur von der Gemeindeversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

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